Offene Halle mit GEG & Fragezeichen in Rot zentral in der Mitte

Keine Angst vor dem Heizungsgesetz bei Hallenheizungen!

Industriehallen GEG konform heizen. Jetzt. Und nach 2024.

Die Entscheidung für das Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist gefallen, aber die Fragen bleiben. Doch es gibt keinen Grund zur Sorge: Der Gesetzgeber hat für den schrittweisen Weg hin zum klimaneutralen Heizen bis 2045 großzügige Übergangsfristen, Technologieoffenheit und pragmatische, bezahlbare Regelungen vorgesehen. Dr. Jens Findeisen erklärt, was Sie jetzt beim Heizen von Gewerbe- und Industriehallen wissen müssen.

Das Wichtigste vorab

  • Hocheffiziente dezentrale Infrarotheizungen sind weiterhin die Hallenheizungs-Technik der ersten Wahl. Das gilt auch nach Inkrafttreten der GEG Novelle. Als innovative Multi-Energie- oder E-Hybrid-Systeme können sie alle Anforderungen an den Einsatz Erneuerbarer Energien erfüllen.
  • Der Weg zum klimaneutralen Heizen erfolgt schrittweise. Der Gesetzgeber hat im GEG großzügige Übergangsfristen, Technologieoffenheit und pragmatische, bezahlbare Regelungen vorgesehen.
  • Bis zum 30. Juni 2026 (bzw. 30.06.2028) können Sie Ihre Bestandsanlage ohne zusätzliche Auflagen kostengünstig sanieren und auf zukunftsweisende energiesparende Infrarottechnik umrüsten.

I Was gilt allgemein?

Was ist das GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende. Es schreibt vor, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Das Gesetz ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Zum 1. Januar 2023 erfolgte eine leichte Änderung (Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent). Eine umfassende Novelle des GEG wurde nach längeren und kontroversen Debatten am 8. September 2023 im Bundestag verabschiedet.

Mit dem neuen Heizungsgesetz leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die Wärmwende in Deutschland schneller voranzutreiben. Gleichzeitig soll die Abhängigkeit von Importen fossiler Energie verringert werden.

Welche Anforderungen stellt das neue GEG?

Das Heizungsgesetz stellt neue Anforderungen an die Heizungs- und Klimatechnik in puncto:

  1. Einsatz Erneuerbarer Energien (EE)
  2. Energieeffizienz

Der Umstieg auf klimafreundliche Wärmeversorgung soll schrittweise erfolgen, mittel- bis langfristig planbar sowie kostengünstig und stabil sein. Spätestens bis 2045 soll so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet und Klimaneutralität erreicht werden.

Wen betrifft das neue Heizungsgesetz?

Das neue GEG gilt für nahezu alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Dazu zählen neben Wohngebäuden auch sogenannte Nichtwohngebäude wie z. B. Hallen. Ausnahmen sind:

  • Gewächshäuser
  • Stallanlagen
  • Zelte
  • u. a.

Wann tritt das Heizungsgesetz in Kraft – welche Übergangsfristen gelten?

Für das grundsätzliche Ziel, dass möglichst nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren, gelten unterschiedliche Fristen. Wichtig ist: der Stichtag 01.01.2024 betrifft nur Neubauten in Neubaugebieten. Für alle anderen gilt:

  • 30.06.2026 – Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude in Großstädten (mehr als 100.000 EinwohnerInnen)
  • 30.06.2028 – Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude in kleineren Städten

Bis zum 31. Dezember 2023 bleibt das bisherige GEG in Kraft inklusive der bereits seit 1. Januar 2023 gültigen Änderungen. Sie beinhalten insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau auf 55 Prozent des Referenzgebäudes sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3).

Was müssen Sie zur kommunalen Wärmeplanung wissen?

Die Bundesregierung hat das Heizungsgesetz an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt und für diese Fristen festgelegt. So müssen Kommunen bis spätestens Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze (z. B. Wasserstoff) ausgebaut werden. Der Wärmeplan soll bei der Entscheidung für eine neue Heizungstechnologie helfen und kann die o.g. Fristen für das Inkrafttreten des GEG beeinflussen.

Was gilt für bestehende Heizungen?

Bestehende Heizungsanlagen sind von dem neuen Heizungsgesetz nicht betroffen. Dies betrifft alle Anlagen, die in Neubaugebieten vor dem 1. Januar 2024 bzw. außerhalb von Neubaugebieten vor den Stichtagen 30. Juni 2026 in Kommunen mit einer Einwohnerzahl von mindestens 100.000 und 30. Juni 2028 in kleineren Kommunen eingebaut wurden bzw. werden. Sie können grundsätzlich weiterbetrieben und auch repariert werden – auch wenn sie öl- oder gasbetrieben sind.

Betroffen sind hingegen Anlagen, die 30 Jahre und älter sind (§ 72). Doch auch hier gelten Ausnahmen, z. B. wenn die Heizungsanlagen eine Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW aufweisen. Oder wenn Niedrigtemperatur- oder Brennwertkessel im Einsatz sind.

Ob sich der Weiterbetrieb allerdings lohnt, muss eingehend geprüft werden. Denn die neuen Anforderungen an den Einsatz viel effizienterer oder mit Erneuerbaren Energien betriebenen Heizungen helfen nicht nur dem Klimaschutz: Oft verursachen alte Systeme so hohe Verbrauchskosten, dass ihr Austausch auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten empfehlenswert ist.

Wie ist der Austausch alter Heizungen geregelt?

Wichtig ist: Heizungen, die vor 2024 (bzw. 30.06.2026/2028) eingebaut werden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas betrieben werden. Ob die kommunale Wärmeplanung hierbei eine Rolle spielt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Austauschpflichtig sind grundsätzlich Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten u. a. für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW (§ 72).

Technologieoffenheit ist das Stichwort, wenn Sie auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien umsteigen wollen. Sie haben die freie Auswahl zwischen verschiedenen technischen Lösungen, zum Beispiel:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung mit Gas oder Öl)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

Was ist bei Heizungshavarien zu beachten?

Bestehende Gas- oder Ölheizungen dürfen auch nach dem neuen GEG weiter betrieben werden. Sollte die Heizung kaputtgehen, darf sie repariert werden. Im Fall einer Heizungshavarie, d. h. wenn die Anlage irreparabel ist, sieht der Gesetzgeber pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vor. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.

Welche Förderungen wird es geben?
Die neuen Förderrichtlinien werden noch im Parlament abgestimmt. Sie sind Teil der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und übernimmt hier bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Die Förderungen für Nichtwohngebäude und eine „Energieberatung bei Nichtwohngebäuden“ stehen aktuell noch nicht fest.

II Was gilt speziell für Industriehallen?

Wie ist der Austausch von Hallenheizungen in Bestandsgebäuden geregelt?

Für hocheffiziente dezentrale Hallenheizungssysteme besteht auch nach 2026 (bzw. 2028) keine Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien, wenn zwei Jahre nach dem Einbau eines dezentralen Heizungssystems in Hallen (> 4 m) die Energieeffizienz-Anforderung von mindestens 40 Prozent Einsparung über den Zeitraum eines Jahres nachgewiesen wird (§71m). Das bedeutet: diese Hocheffizienzsysteme (z. B. KÜBLER Technologien) können theoretisch bis zum Stichtag 31.12.2044 ohne Erneuerbare Energien betrieben werden.

Was müssen Sie im Hallenneubau beachten?

Der Gesetzgeber hat die Erfüllung der GEG-Anforderungen grundsätzlich technologieoffen gehalten. Für die Beheizung von Hallengebäuden mit dezentralen Infrarotheizungen gelten verschiedene Erfüllungsoptionen:

Anforderungen an Erneuerbare Energien:

  1. Stromdirektheizungen: Direkt per Strom betriebene Infrarotheizungen, die den Wärmebedarf vollständig decken können. Im Hallenbereich ist hierfür keine Unterschreitung der Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 45 Prozent erforderlich (§ 71d (4)).
  2. H2-ready: Gasbetriebene Infrarotheizungen, die spätestens 2045 in der Lage sind, 100 Prozent Wasserstoff zu verbrennen. Bis dahin kann unter Einhaltung eines Transformationspfades nach § 71k weiterhin Erdgas genutzt werden. Die Heizungen dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) weiterhin neu eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Effizienzanforderungen:

  • Bereits seit 1. Januar 2023 müssen Hallenneubauten so errichtet werden, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) das 0,55fache des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet. Dies ist bei Einsatz moderner Infrarottechnologien und guter Auslegung der anderen Gewerke (Gebäudehülle, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) problemlos möglich.
  • Anrechnung von PV-Strom: Unterstützt wird die Erfüllung der Effizienzanforderungen durch die Regelung, dass gebäudenah erzeugter PV-Strom beim Primärenergiebedarf in Abzug gebracht werden kann. Die Berechnung erfolgt bei Stromdirektheizungen per Monatsbilanz (für alle Gewerke). D. h. der monatliche Ertrag der PV-Anlage wird mit dem tatsächlichen Strombedarf verrechnet.

Welche Pflichten gelten in Hallengebäuden für Steuerung, Energiemanagement und Gebäudeautomatisierung?

Nichtwohngebäude wie Hallen mit einer Nennleistung der Heizungsanlage ≥ 290 kW müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung sowie mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden (§ 71a). Diese Anforderung wird für dezentrale Infrarotheizungsanlagen durch das Steuerungssystem CELESTRA und das Energiemanagementsystem E.M.M.A. erfüllt. Wichtig: E.M.M.A. ist als förderfähige Energiemanagementsoftware der BAFA gelistet.

Was sollten Sie beim Heizen von Hallen unbedingt wissen?

Hallengebäude – industriell, gewerblich oder kommunal genutzt – unterliegen mit Deckenhöhen bis 40 m und Raumdimensionen von mehreren Tausend Quadratmetern anderen gebäudephysikalischen Gesetzen als andere Nichtwohngebäude (Büros, Kindergärten, Gastro etc.) oder gar Wohngebäude.

Für die Beheizung von Hallen ist dezentrale Infrarottechnologie anerkanntermaßen die Technologie der ersten Wahl. Bei der Beheizung dieses speziellen Gebäudesegments ist diese Technologie gegenüber Wärmepumpen mit weitem Abstand überlegen. Dafür gibt es gute Gründe:

  1. Speziell auf die Besonderheiten von Hallen/Hallennutzung zugeschnitten: Infrarotheizungen bieten einen hervorragenden Wärmekomfort – ohne Zugerscheinungen und Staubaufwirbelung. Sie verfügen über bedarfsgerechte Funktionalitäten wie eine gezielte Zonenbeheizung, automatische Abschaltung bei offenen Toren u. v. m.
  2. Bis zu 70-80 Prozent günstigere Investitionskosten – bei vergleichbarer Effizienz: die deutlich günstigeren Investitionskosten und geringen Betriebskosten machen die Transformation für die Industrie bezahlbar – ein wichtiger Katalysator für den Erfolg der Energiewende.
  3. Energieeffizienz auf Augenhöhe mit Wärmepumpen (oder besser): IR-Heizungen bringen bis zu 70 Prozent Energieeinsparung – und das unter schwierigsten Bedingungen in hohen Hallengebäuden.
  4. Raumsparend unter der Hallendecke installiert: somit freie (Um-) Nutzungsmöglichkeit des Hallenbodens, z. B. für Schwerlast, geänderte Maschinenaufstellungen etc. Flexibel für Erweiterungen oder Neumontagen in anderen Gebäude(teilen).
  5. Mit erneuerbaren Energien betreibbar (Multi-Energie-Fähigkeit): moderne dezentrale IR-Systeme können wahlweise zwischen den Energieträgern Strom, Wasserstoff, Biogas, (biogenes) Flüssiggas und/oder Methan hin- und herschalten. Das ist bei der unsicheren Verfügbarkeit und Volatilität erneuerbarer Energien für die Betriebssicherheit und Produktivität in der Industrie hochrelevant.
  6. Wärmemanagement, vollständige Digitalisierung: digital gesteuert ist der Betrieb der Heizungsanlage stets auf optimalem Effizienzniveau. Das Energiemanagement schafft Transparenz und ist Grundlage für Audits, z. B. nach DIN EN ISO 50001.

Wie lassen sich moderne KÜBLER Infrarotheizungen GEG-konform einsetzen?

In Bestandsgebäuden werden hocheffiziente Infrarotheizungen wie die KÜBLER Technologien MAXIMA oder PRIMA plus aufgrund ihrer hohen Energieeinsparung von 40 Prozent und mehr problemlos GEG konform eingesetzt.

Im Neubau bietet die Multi-Energie-fähige Weltneuheit – die Infrarotheizung FUTURA von KÜBLER – gleich zwei Erfüllungsoptionen für die EE-Anforderungen. Sie ist beides: Stromdirektheizung und H2-ready.

Auch die hohen Effizienzanforderungen im Neubau (55 Prozent des Referenzgebäudes) können die innovativen KÜBLER Technologien im Zusammenspiel aller Gewerke (Gebäudehülle, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) erfüllen.

Und das Fazit?

Für das Heizen von Industriehallen gelten hocheffiziente dezentrale Infrarotheizungen als Golden Standard. Kein Wunder, denn sie sind gezielt für die Wärmeversorgung dieser Gebäudegiganten ausgelegt. Infrarotheizungen von KÜBLER gelten als die effizientesten und wirtschaftlichsten Lösungen im Markt. Sie sind vielfach ausgezeichnet für ihren Beitrag zur Energiewende und erfüllen perfekt die drei wesentlichen Anforderungen an zeitgemäße Hallenheizungen:

  • Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
  • Wärmekomfort & Funktionalität
  • Wirtschaftlichkeit & Flexibilität

KÜBLER Technologien setzen in allen wesentlichen Punkten die Maßstäbe und begleiten Sie investitions- und rechtssicher durch den gesamten Transformationsweg der Energiewende – von jetzt bis über 2045 hinaus. Antworten auf Ihre Fragen zum neuen GEG und wie Sie Ihre Hallen auch nach 2024 gesetzeskonform heizen, erhalten Sie unter +49 621 57000-0 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@kuebler-hallenheizungen.de Unsere Experten beraten Sie kompetent und unverbindlich!

Quellen:

BMWK - Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme! (energiewechsel.de)
BMWK - Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG) (energiewechsel.de)


KUEBLER Dexion Halle, die mithilfe von der MAXIMA Gerätelinie energieffizient beheizt wird

Infrarothallenheizung mieten. 4 Gründe, warum das für Unternehmen gerade jetzt wichtig ist.

Die Suche nach geeigneten Optimierungspotenzialen bei energietechnischen Prozessen in Industrieunternehmen und Gewerbe ist für das Energiemanagement nicht immer ganz einfach. Zumal Maßnahmen in Effizienztechnologien und erneuerbare Energien Geld kosten und nicht selten das Budget dafür fehlt. Viele – ökologisch und wirtschaftlich eigentlich wichtige – Maßnahmen bleiben dann erst einmal auf der Strecke. Doch muss das sein?

 

Besonderes Augenmerk liegt bei Optimierungskonzepten rund um den Energieverbrauch auf technisch veralteten Hallenheizungen. Mehr als die Hälfte der rund 480.000 Industrie- und Gewerbehallen in Deutschland nutzen Heizanlagen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Sie verheizen in jedem Winter tonnenweise Energie und belasten die Umwelt mit unnötig vielen Millionen Tonnen CO2-Emissionen.

 

Trotzdem scheuen viele Hallenbetreiber die Investition in die energetische Sanierung veralteter Heiztechnik. Warum? Der Hauptgrund ist wohl die erhebliche Verunsicherung, die sich im Land breitgemacht hat, seit das BMWK 2022 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) angekündigt hat: Welche Technologien werden noch erlaubt sein? Welche Energieträger setzen sich durch? Ein anderer wichtiger Grund ist die Sorge vor vermeintlich notwendigen Produktionsunterbrechungen und einem langwierigen Großprojekt. Nicht selten fehlt aber einfach auch das Budget. Dabei gibt es gleich mehrere Gründe, die energetische Sanierung sofort umzusetzen.

1. Multi-Energie-Infrarothallenheizungen lösen das GEG Problem. Heute und auch nach 2024.

 

Wer die Anforderungen des GEG nicht nur nach gültiger Fassung berücksichtigen soll, sondern auch nach der geplanten Novelle (noch im Parlament zu verabschieden), muss dies wissen: Die 65-%-erneuerbare-Energien-Regel lässt sich erfüllen, ohne in Hallen auf hohe Funktionalität und Flexibilität von dezentralen Infrarotheizungen zu verzichten! Sogar zu einem sehr günstigen Preis, denn im Vergleich bspw. zur Wärmepumpe kosten IR-Heizungen nur rund 1/4. Möglich wird dies durch multi-energiefähige, sehr effiziente Infrarotheizungen wie FUTURA, die wahlweise mit Strom, mit Wasserstoff, mit Biogas, (biogenem) Flüssiggas oder Methan betrieben werden können. Und dies im Mix oder im Monobetrieb, je nachdem welche Energie verfügbar oder gerade besonders günstig ist. Die Weltneuheit wurde im März auf der ISH 23 präsentiert und ist bereits mit drei Innovationspreisen ausgezeichnet.

2. Die Montage unter der Hallendecke erhält die Flexibilität von Arbeitsbereichen und Hallenboden

 

Infrarothallenheizungen werden raumsparend unter der Hallendecke installiert. Das heißt, sie beanspruchen keine Flächen in den Arbeitsbereichen, der Hallenboden bleibt frei und auch Maschinenumstellungen sind weiterhin möglich. Die Montage erfolgt im laufenden Betrieb und wird von erfahrenen Experten so eingeplant, dass der Produktionsbetrieb unverändert weiterlaufen kann.

3. Über +/- 70 % weniger Energieverbrauch freuen sich Unternehmen und die Umwelt

 

Die Modernisierung durch moderne Infrarothallenheizungen senkt die Energiekosten ganz erheblich. Je nach Projekt um bis zu 70 %. Jeder Tag, der mit veralteten Geräten geheizt wird, kostet das Unternehmen also viel unnötiges Geld, das sich an anderer Stelle sicherlich sinnvoller einsetzen ließe.

4. Wärme-as-a-Service: Infrarotheizung mieten und bares Geld sparen

 

Und das Beste zum Schluss: Moderne Infrarothallenheizungen – und übrigens auch die neuen Multi-Energie-Systeme – brauchen kein Budget für eine Investition. Denn sie lassen sich nach einem smarten und sehr lukrativen Servicekonzept (KÜBLER HeizWerk) ganz einfach mieten. Sozusagen Wärme-as-a-Service. Dieses Konzept beinhaltet von der Planung bis zum Heizbetrieb alle Leistungen, um Ihren Hallenbetrieb zuverlässig mit Wärme zu versorgen. Ohne Liquiditäts- und übrigens auch ohne Ergebnisbelastung, weil Sie sich nicht nur den Investitions- sondern auch den Abschreibungsaufwand sparen. Und das vielleicht Interessanteste: die Kosten für Miete und Energie liegen aufgrund der hohen Energieeinsparung (s. o.) in der Regel immer noch deutlich unter denen der Altanlage!

Mieten hat viele Pluspunkte. Warum nicht gleich profitieren?

 

Für die Miete einer Infrarotheizung spricht viel – und eigentlich nichts dagegen. Denn die Miete hat viele Pluspunkte – für Ihr Unternehmen und für die Klimaziele. Sie reduzierten Heizkosten und Emissionen sofort ab der ersten Betriebsstunde. Sie haben keinen Aufwand für Investition, Abschreibung und Betrieb. Und Sie haben die Freiheit, den technischen Weg in die Energiewende entweder schrittweise zu gehen, indem Sie –immer GEG-konform – auf hocheffiziente gasbetriebene Infrarothallenheizungen setzen. Oder Sie entscheiden sich gleich für die Dekarbonisierung und nutzen die innovativen Möglichkeiten der neuen Multi-Energie-Infrarotheizungen. Die übrigens – auch dies ist eine Neuheit – auch gleich die Hallenbeleuchtung in einem Gerät abbilden können. Die Entscheidung liegt ganz bei Ihnen. Wir beraten Sie gerne unverbindlich dabei!

Ein Praxisbeispiel und Leuchtturmprojekt auf der neuen Seite der dena

 

Ein Unternehmen, das die neue Infrarotheizungsanlage gemietet hat und durch die heiztechnische Sanierung rund 70 % Energie eingespart hat, ist Höganäs Germany. Ein Leuchtturmprojekt auf der neuen Internetseite der dena „Good Practice“. Hier geht’s zum Projekt auf der dena Seite: Laufenburg Kübler – Energy Efficiency Award

Rote Buchstaben GEG stehend in heller Industriehalle

Hallen ab 2024 GEG-konform heizen – aber wie?

Wie heizt Deutschland ab 2024 nach dem Willen von Bundesminister Habeck? Eins vorweg: Die finale Antwort gibt es noch nicht. Denn der Entwurf für ein neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat gerade erst das Kabinett überstanden. Im nächsten Schritt werden Bundestag und Bundesrat gefragt. Dennoch sorgt das angekündigte „Aus“ für Gas- und Ölheizungen seit Monaten für hohe Wellen. Und für so viel Verunsicherung, dass die Industrie im letzten Winter – statt in die energetische Sanierung ihrer Hallenheizungen zu investieren – vielfach lieber alte Öl- und Kohleheizungen reaktivierte…

Zielführend war das sicher nicht. Denn die Schockstarre hat nicht nur die Klimaziele zurückgeworfen, sondern auch den Unternehmen geschadet: Millionen Euros an eingesparten Energiekosten konnten nicht auf der Habenseite verbucht werden. Dabei ist das GEG von 2021 nach wie vor gültig und auch die geplante Neufassung berücksichtigt explizit die besonderen heiztechnischen Bedingungen von Hallen, die auf spezifische Technologien wie dezentrale Infrarotheizungen angewiesen sind. Unsere Experten haben den Dschungel des Referentenwurfs für Sie gelichtet und die Stellen markiert, die für GEG-konformes Hallenheizen auch ab 1. Januar 2024 wichtig sind.

Im neuen GEG („65 % Erneuerbare für jede neue Heizung ab 2024“) finden die Besonderheiten des „Nicht-Geschossbaus“ wie beispielsweise Industrie- und Gewerbehallen mit ihren typischen großen Deckenhöhen die gebotene Berücksichtigung

 

Hocheffiziente dezentrale Hallenheizungssysteme wie das KÜBLER Multi-Energie-Heizsystem FUTURA sind die ideale Lösung für die Beheizung von Hallen mit ihren typischen Deckenhöhen angefangen bei 4 m bis teilweise weit über 20 m. Mit der Fähigkeit, gezielt auf lokale und zeitliche Bedarfe von Wärme schnell und punktgenau zu reagieren – d. h. also Wärme nur genau dann zur Verfügung zu stellen, wenn sie gerade in einem bestimmten Bereich benötigt wird – vereint das Heizsystem FUTURA erstmalig maximale Effizienz bei der Beheizung von Hallen mit dem Einsatz regenerativer Energien in Form von grünem Strom und grünen Gasen je nach Verfügbarkeit.

Die Erfüllung der neuen gesetzlichen Anforderungen (GEG ab 2024) ist mit FUTURA sowohl im Sanierungsbereich als auch im Neubau gesichert. Dies belegen Auszüge aus dem Referentenentwurf

 

  • Direkt per Strom betriebene IR-Heizungen bei vollständiger Deckung des Wärmebedarfs erfüllen automatisch die Anforderungen des GEG im Hallenbereich ohne zusätzliche Unterschreitung der Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz (§71d (4)).
  • Der Einbau einer Gasheizung, die in der Lage ist, sowohl Erdgas als auch 100 % Wasserstoff zu verbrennen („H2-ready“), erfüllt die Anforderungen ebenfalls. Es kann unter Einhaltung eines vom Gasverteilnetzbetreiber vorzulegenden, verbindlichen Transformationspfades nach §71k hierfür zunächst Erdgas genutzt werden. Die Umstellung auf den Wasserstoffbetrieb darf dabei nur begrenzte bauliche Änderungen an der Heizungsanlage erfordern (vorgeschlagen sind hier derzeit „höchstens 20-25 % der ursprünglichen Investitionskosten“).
  •  Jede Kombination aus den beiden vorangegangenen Punkten – wie die Multi-Energie-Infrarotheizung FUTURA – ist ebenfalls eine Erfüllungsoption im Sinne des neuen GEG (§71).

Für den Sanierungsbereich bei Hallengebäuden wird das große Energieeinsparungspotential der effizienten dezentralen Beheizung durch das neue GEG zudem weitergehend berücksichtigt

 

  • Der Einbau eines hocheffizienten dezentralen Hallenheizungssystems ist hier (zusätzlich zu den oben genannten Optionen) auch ohne Einspeisung regenerativer Energien möglich: Wird 2 Jahre nach dem Einbau des dezentralen Heizungssystems in Hallen (> 4 m) eine Einsparung von min. 40 % über den Zeitraum eines Jahres nachgewiesen, so entfällt die grundsätzliche Anforderung zum Einsatz erneuerbarer Energien nach §71. Der Hintergrund ist, dass die Anforderung an erneuerbare Energien hier auf Augenhöhe mit der Einsparung von Nutzenergie bewertet wird und gleichwertig ist. Multi-Energie-Systeme wie FUTURA schaffen die geplanten GEG-Anforderungen demnach in mehreren Punkten. Und dies durch höhere Behaglichkeit sowie durch die effektive Wärmeübertragung via Infrarot mit präziser zeitlicher und räumlicher Zuordnung (z. B. Zonenbeheizung). Der Vorteil für Betreiber von Industrie- und Gewebehallen liegt zudem darin, dass mit den gesparten Investitionskosten in eine PV-Anlage investiert werden kann. Dies erhöht die Energieautarkie der Unternehmen und führt gleichzeitig zu einer Reduktion der Energiekosten. Auch im Hinblick auf die Dekarbonisierung ist dies ein Vorteil: die innovativen Infarotheizungen begleiten ihre Nutzer investitionssicher in die Zukunft – über das Jahr 2045 hinaus. Und das bei optimalem Komfort, perfekter Gebrauchsfähigkeit und einzigartiger Multi-Energie-Fähigkeit.