Offene Halle mit GEG & Fragezeichen in Rot zentral in der Mitte

Keine Angst vor dem Heizungsgesetz bei Hallenheizungen!

Industriehallen GEG konform heizen. Jetzt. Und nach 2024.

Die Entscheidung für das Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ist gefallen, aber die Fragen bleiben. Doch es gibt keinen Grund zur Sorge: Der Gesetzgeber hat für den schrittweisen Weg hin zum klimaneutralen Heizen bis 2045 großzügige Übergangsfristen, Technologieoffenheit und pragmatische, bezahlbare Regelungen vorgesehen. Dr. Jens Findeisen erklärt, was Sie jetzt beim Heizen von Gewerbe- und Industriehallen wissen müssen.

Das Wichtigste vorab

  • Hocheffiziente dezentrale Infrarotheizungen sind weiterhin die Hallenheizungs-Technik der ersten Wahl. Das gilt auch nach Inkrafttreten der GEG Novelle. Als innovative Multi-Energie- oder E-Hybrid-Systeme können sie alle Anforderungen an den Einsatz Erneuerbarer Energien erfüllen.
  • Der Weg zum klimaneutralen Heizen erfolgt schrittweise. Der Gesetzgeber hat im GEG großzügige Übergangsfristen, Technologieoffenheit und pragmatische, bezahlbare Regelungen vorgesehen.
  • Bis zum 30. Juni 2026 (bzw. 30.06.2028) können Sie Ihre Bestandsanlage ohne zusätzliche Auflagen kostengünstig sanieren und auf zukunftsweisende energiesparende Infrarottechnik umrüsten.

I Was gilt allgemein?

Was ist das GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende. Es schreibt vor, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude erfüllen müssen. Das Gesetz ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Zum 1. Januar 2023 erfolgte eine leichte Änderung (Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent). Eine umfassende Novelle des GEG wurde nach längeren und kontroversen Debatten am 8. September 2023 im Bundestag verabschiedet.

Mit dem neuen Heizungsgesetz leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die Wärmwende in Deutschland schneller voranzutreiben. Gleichzeitig soll die Abhängigkeit von Importen fossiler Energie verringert werden.

Welche Anforderungen stellt das neue GEG?

Das Heizungsgesetz stellt neue Anforderungen an die Heizungs- und Klimatechnik in puncto:

  1. Einsatz Erneuerbarer Energien (EE)
  2. Energieeffizienz

Der Umstieg auf klimafreundliche Wärmeversorgung soll schrittweise erfolgen, mittel- bis langfristig planbar sowie kostengünstig und stabil sein. Spätestens bis 2045 soll so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet und Klimaneutralität erreicht werden.

Wen betrifft das neue Heizungsgesetz?

Das neue GEG gilt für nahezu alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Dazu zählen neben Wohngebäuden auch sogenannte Nichtwohngebäude wie z. B. Hallen. Ausnahmen sind:

  • Gewächshäuser
  • Stallanlagen
  • Zelte
  • u. a.

Wann tritt das Heizungsgesetz in Kraft – welche Übergangsfristen gelten?

Für das grundsätzliche Ziel, dass möglichst nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren, gelten unterschiedliche Fristen. Wichtig ist: der Stichtag 01.01.2024 betrifft nur Neubauten in Neubaugebieten. Für alle anderen gilt:

  • 30.06.2026 – Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude in Großstädten (mehr als 100.000 EinwohnerInnen)
  • 30.06.2028 – Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandsgebäude in kleineren Städten

Bis zum 31. Dezember 2023 bleibt das bisherige GEG in Kraft inklusive der bereits seit 1. Januar 2023 gültigen Änderungen. Sie beinhalten insbesondere die Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau auf 55 Prozent des Referenzgebäudes sowie die Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen (1,2 für den nicht erneuerbaren Anteil; § 22 Abs. 2 S. 3).

Was müssen Sie zur kommunalen Wärmeplanung wissen?

Die Bundesregierung hat das Heizungsgesetz an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt und für diese Fristen festgelegt. So müssen Kommunen bis spätestens Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze (z. B. Wasserstoff) ausgebaut werden. Der Wärmeplan soll bei der Entscheidung für eine neue Heizungstechnologie helfen und kann die o.g. Fristen für das Inkrafttreten des GEG beeinflussen.

Was gilt für bestehende Heizungen?

Bestehende Heizungsanlagen sind von dem neuen Heizungsgesetz nicht betroffen. Dies betrifft alle Anlagen, die in Neubaugebieten vor dem 1. Januar 2024 bzw. außerhalb von Neubaugebieten vor den Stichtagen 30. Juni 2026 in Kommunen mit einer Einwohnerzahl von mindestens 100.000 und 30. Juni 2028 in kleineren Kommunen eingebaut wurden bzw. werden. Sie können grundsätzlich weiterbetrieben und auch repariert werden – auch wenn sie öl- oder gasbetrieben sind.

Betroffen sind hingegen Anlagen, die 30 Jahre und älter sind (§ 72). Doch auch hier gelten Ausnahmen, z. B. wenn die Heizungsanlagen eine Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW aufweisen. Oder wenn Niedrigtemperatur- oder Brennwertkessel im Einsatz sind.

Ob sich der Weiterbetrieb allerdings lohnt, muss eingehend geprüft werden. Denn die neuen Anforderungen an den Einsatz viel effizienterer oder mit Erneuerbaren Energien betriebenen Heizungen helfen nicht nur dem Klimaschutz: Oft verursachen alte Systeme so hohe Verbrauchskosten, dass ihr Austausch auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten empfehlenswert ist.

Wie ist der Austausch alter Heizungen geregelt?

Wichtig ist: Heizungen, die vor 2024 (bzw. 30.06.2026/2028) eingebaut werden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Erdgas betrieben werden. Ob die kommunale Wärmeplanung hierbei eine Rolle spielt, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Austauschpflichtig sind grundsätzlich Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben werden und vor dem Jahr 1991 eingebaut wurden oder älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten u. a. für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 kW (§ 72).

Technologieoffenheit ist das Stichwort, wenn Sie auf eine Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien umsteigen wollen. Sie haben die freie Auswahl zwischen verschiedenen technischen Lösungen, zum Beispiel:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung mit Gas oder Öl)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

Was ist bei Heizungshavarien zu beachten?

Bestehende Gas- oder Ölheizungen dürfen auch nach dem neuen GEG weiter betrieben werden. Sollte die Heizung kaputtgehen, darf sie repariert werden. Im Fall einer Heizungshavarie, d. h. wenn die Anlage irreparabel ist, sieht der Gesetzgeber pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen vor. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden.

Welche Förderungen wird es geben?
Die neuen Förderrichtlinien werden noch im Parlament abgestimmt. Sie sind Teil der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und übernimmt hier bis zu 80 Prozent der Beratungskosten. Die Förderungen für Nichtwohngebäude und eine „Energieberatung bei Nichtwohngebäuden“ stehen aktuell noch nicht fest.

II Was gilt speziell für Industriehallen?

Wie ist der Austausch von Hallenheizungen in Bestandsgebäuden geregelt?

Für hocheffiziente dezentrale Hallenheizungssysteme besteht auch nach 2026 (bzw. 2028) keine Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien, wenn zwei Jahre nach dem Einbau eines dezentralen Heizungssystems in Hallen (> 4 m) die Energieeffizienz-Anforderung von mindestens 40 Prozent Einsparung über den Zeitraum eines Jahres nachgewiesen wird (§71m). Das bedeutet: diese Hocheffizienzsysteme (z. B. KÜBLER Technologien) können theoretisch bis zum Stichtag 31.12.2044 ohne Erneuerbare Energien betrieben werden.

Was müssen Sie im Hallenneubau beachten?

Der Gesetzgeber hat die Erfüllung der GEG-Anforderungen grundsätzlich technologieoffen gehalten. Für die Beheizung von Hallengebäuden mit dezentralen Infrarotheizungen gelten verschiedene Erfüllungsoptionen:

Anforderungen an Erneuerbare Energien:

  1. Stromdirektheizungen: Direkt per Strom betriebene Infrarotheizungen, die den Wärmebedarf vollständig decken können. Im Hallenbereich ist hierfür keine Unterschreitung der Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 45 Prozent erforderlich (§ 71d (4)).
  2. H2-ready: Gasbetriebene Infrarotheizungen, die spätestens 2045 in der Lage sind, 100 Prozent Wasserstoff zu verbrennen. Bis dahin kann unter Einhaltung eines Transformationspfades nach § 71k weiterhin Erdgas genutzt werden. Die Heizungen dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Kommunen ab 100.000 Einwohner, 30. Juni 2028 in Kommunen bis 100.000 Einwohner) weiterhin neu eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an Erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:
  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Effizienzanforderungen:

  • Bereits seit 1. Januar 2023 müssen Hallenneubauten so errichtet werden, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) das 0,55fache des Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet. Dies ist bei Einsatz moderner Infrarottechnologien und guter Auslegung der anderen Gewerke (Gebäudehülle, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) problemlos möglich.
  • Anrechnung von PV-Strom: Unterstützt wird die Erfüllung der Effizienzanforderungen durch die Regelung, dass gebäudenah erzeugter PV-Strom beim Primärenergiebedarf in Abzug gebracht werden kann. Die Berechnung erfolgt bei Stromdirektheizungen per Monatsbilanz (für alle Gewerke). D. h. der monatliche Ertrag der PV-Anlage wird mit dem tatsächlichen Strombedarf verrechnet.

Welche Pflichten gelten in Hallengebäuden für Steuerung, Energiemanagement und Gebäudeautomatisierung?

Nichtwohngebäude wie Hallen mit einer Nennleistung der Heizungsanlage ≥ 290 kW müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung sowie mit einer digitalen Energieüberwachungstechnik ausgerüstet werden (§ 71a). Diese Anforderung wird für dezentrale Infrarotheizungsanlagen durch das Steuerungssystem CELESTRA und das Energiemanagementsystem E.M.M.A. erfüllt. Wichtig: E.M.M.A. ist als förderfähige Energiemanagementsoftware der BAFA gelistet.

Was sollten Sie beim Heizen von Hallen unbedingt wissen?

Hallengebäude – industriell, gewerblich oder kommunal genutzt – unterliegen mit Deckenhöhen bis 40 m und Raumdimensionen von mehreren Tausend Quadratmetern anderen gebäudephysikalischen Gesetzen als andere Nichtwohngebäude (Büros, Kindergärten, Gastro etc.) oder gar Wohngebäude.

Für die Beheizung von Hallen ist dezentrale Infrarottechnologie anerkanntermaßen die Technologie der ersten Wahl. Bei der Beheizung dieses speziellen Gebäudesegments ist diese Technologie gegenüber Wärmepumpen mit weitem Abstand überlegen. Dafür gibt es gute Gründe:

  1. Speziell auf die Besonderheiten von Hallen/Hallennutzung zugeschnitten: Infrarotheizungen bieten einen hervorragenden Wärmekomfort – ohne Zugerscheinungen und Staubaufwirbelung. Sie verfügen über bedarfsgerechte Funktionalitäten wie eine gezielte Zonenbeheizung, automatische Abschaltung bei offenen Toren u. v. m.
  2. Bis zu 70-80 Prozent günstigere Investitionskosten – bei vergleichbarer Effizienz: die deutlich günstigeren Investitionskosten und geringen Betriebskosten machen die Transformation für die Industrie bezahlbar – ein wichtiger Katalysator für den Erfolg der Energiewende.
  3. Energieeffizienz auf Augenhöhe mit Wärmepumpen (oder besser): IR-Heizungen bringen bis zu 70 Prozent Energieeinsparung – und das unter schwierigsten Bedingungen in hohen Hallengebäuden.
  4. Raumsparend unter der Hallendecke installiert: somit freie (Um-) Nutzungsmöglichkeit des Hallenbodens, z. B. für Schwerlast, geänderte Maschinenaufstellungen etc. Flexibel für Erweiterungen oder Neumontagen in anderen Gebäude(teilen).
  5. Mit erneuerbaren Energien betreibbar (Multi-Energie-Fähigkeit): moderne dezentrale IR-Systeme können wahlweise zwischen den Energieträgern Strom, Wasserstoff, Biogas, (biogenes) Flüssiggas und/oder Methan hin- und herschalten. Das ist bei der unsicheren Verfügbarkeit und Volatilität erneuerbarer Energien für die Betriebssicherheit und Produktivität in der Industrie hochrelevant.
  6. Wärmemanagement, vollständige Digitalisierung: digital gesteuert ist der Betrieb der Heizungsanlage stets auf optimalem Effizienzniveau. Das Energiemanagement schafft Transparenz und ist Grundlage für Audits, z. B. nach DIN EN ISO 50001.

Wie lassen sich moderne KÜBLER Infrarotheizungen GEG-konform einsetzen?

In Bestandsgebäuden werden hocheffiziente Infrarotheizungen wie die KÜBLER Technologien MAXIMA oder PRIMA plus aufgrund ihrer hohen Energieeinsparung von 40 Prozent und mehr problemlos GEG konform eingesetzt.

Im Neubau bietet die Multi-Energie-fähige Weltneuheit – die Infrarotheizung FUTURA von KÜBLER – gleich zwei Erfüllungsoptionen für die EE-Anforderungen. Sie ist beides: Stromdirektheizung und H2-ready.

Auch die hohen Effizienzanforderungen im Neubau (55 Prozent des Referenzgebäudes) können die innovativen KÜBLER Technologien im Zusammenspiel aller Gewerke (Gebäudehülle, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung) erfüllen.

Und das Fazit?

Für das Heizen von Industriehallen gelten hocheffiziente dezentrale Infrarotheizungen als Golden Standard. Kein Wunder, denn sie sind gezielt für die Wärmeversorgung dieser Gebäudegiganten ausgelegt. Infrarotheizungen von KÜBLER gelten als die effizientesten und wirtschaftlichsten Lösungen im Markt. Sie sind vielfach ausgezeichnet für ihren Beitrag zur Energiewende und erfüllen perfekt die drei wesentlichen Anforderungen an zeitgemäße Hallenheizungen:

  • Energieeffizienz & Erneuerbare Energien
  • Wärmekomfort & Funktionalität
  • Wirtschaftlichkeit & Flexibilität

KÜBLER Technologien setzen in allen wesentlichen Punkten die Maßstäbe und begleiten Sie investitions- und rechtssicher durch den gesamten Transformationsweg der Energiewende – von jetzt bis über 2045 hinaus. Antworten auf Ihre Fragen zum neuen GEG und wie Sie Ihre Hallen auch nach 2024 gesetzeskonform heizen, erhalten Sie unter +49 621 57000-0 oder schreiben Sie eine Mail an kontakt@kuebler-hallenheizungen.de Unsere Experten beraten Sie kompetent und unverbindlich!

Quellen:

BMWK - Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme! (energiewechsel.de)
BMWK - Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG) (energiewechsel.de)


Hallenheizung an Holzdecke von Sporthalle

Revolutionäre Wärme: KÜBLER Hallenheizungen setzen neuen Standard im Turnverein Mußbach

Der Turnverein 1860 Mußbach e.V. ist ein traditionsreicher Sportverein mit einer langen Geschichte. Seit seiner Gründung im Jahr 1860 hat er eine Vielzahl von Menschen jeden Alters und Hintergrunds in Bewegung gebracht und zählt mittlerweile über 1.200 Mitglieder. Der Verein bietet eine breite Palette an sportlichen Aktivitäten. Dieter Hackebeil, ehemaliger Vorstandsvorsitzender des Vereins und nun im (Un-)Ruhestand, war damals Hauptverantwortlicher bei der Erneuerung des Heizsystems und kann die Firma KÜBLER „nur in den höchsten Tönen loben.“ Zufriedenheit und Überzeugung sind hier die entscheidenden Stichworte.

„Die Technik muss überzeugen, das Kosten-Nutzen Verhältnis auch und das passt bei KÜBLER auf jeden Fall.“

Die alte Gebläseheizung des Turnvereins stieß schon lange Zeit auf Unzufriedenheit. Sowohl bei Dieter Hackebeil, als auch bei allen Mitgliedern. Gerade das Thema Staub- und Luftaufwirbelung war in den Turnhallen ein akutes Problem. Aber auch die Lautstärke sorgte des Öfteren für Unmut. Durch verschiedene Trainingszeiten waren die Anforderungen an die gewünschte Temperatur immer unterschiedlich. Die Gebläseheizung war weder tempreraturregulierend, noch konnte man sie punktgenau einschalten. Als Vereinsmitglieder sich zunehmend beschwerten, stand fest, dass ein neues Heizsystem hermusste. Durch die schlechte Erfahrung in der Vergangenheit fiel die Entscheidung erst einmal jedoch nicht leicht.

Die Zielsetzungen für die Erneuerung der Hallenheizung des Turnvereins waren klar:

  1. Die Zufriedenheit der Vereinsmitglieder durch eine geräuschlose Heizung steigern.
  2. Bessere Regulierbarkeit der Hallenheizung durch eine Steuerung sichern.
  3. Und keine Staub -und Luftaufwirbelung in der Halle.

Das Projekt

Dieter Hackebeil, ehemaliger Vorstandsvorsitzender des Turnvereins Mußbachs, wusste: „Wir müssen weg von der alten Gebläseheizung, die weder effizient noch zufriedenstellend ist.“ Durch eigene Recherche ist er auf die KÜBLER GmbH gestoßen. Bereits zu Beginn war ein Mitbewerber im Spiel, dem aber schnell abgesagt wurde. Herr Hackebeil betont, dass er schon immer ein Anhänger der Region war und die vielen Vorteile sah, die ein Unternehmen in der Nähe besaß. Er selbst beschreibt sich als Laie, der sich eigenverantwortlich mit den verschiedenen Techniken auseinandergesetzt hat. Der erste Beratungstermin mit Herr Bolch überzeugte direkt: „Der Besuch durch Herrn Bolch war kompetent und unaufdringlich. Die Entscheidung stand direkt fest: Das Projekt werden wir mit KÜBLER realisieren. Bis heute bereuen wir diese Entscheidung in keinster Weise.“ Ein Referenzbesuch einer nah gelegenen Halle verschaffte Herrn Hackebeil zudem mehr Einblick und ließ ihn zum ersten Mal das Wärmegefühl der Strahlungsheizungen live erleben. Auch dies bestätigte die vorher getroffene Entscheidung.
Die Inbetriebnahme wurde noch im August durchgeführt. Dieter Hackebeil war es wichtig, noch im gleichen Jahr die neue Hallenheizung zu installieren. So konnte auch direkt die erste Heizungsperiode mitgenommen werden.

„Strahlungswärme ist einfach etwas Anderes. Sie ist viel angenehmer und die Wärme ist direkt da, wo man sie braucht.“

Gab es Besonderheiten oder Herausforderungen bei der Montage?

„Die einzige Herausforderung sah ich in unserem Altbau. Die zu beheizende Halle stand seit 1936 und die Decke war nicht richtig isoliert.“, so Dieter Hackebeil. Aber auch das stellte sich letztendlich als problemlos dar. Der Einbau lief geräuschlos durch einen ortsansässigen Heizungsbauer. Die Inbetriebnahme erfolgte dann durch einen erfahrenenen Monteur von KÜBLER, der den zuständigen Kollegen im Verein zudem in die Steuerung und Regulierung der Hallenheizung einwies. Die Kompetenz ermöglichte eine schnelle Einarbeitung in die Steuerung und den optimalen Betrieb der Hallenheizung.

Und das Fazit?

Durchweg positive Stimmen der Vereinsmitglieder. Durch verschiedene Probeläufe konnten bereits im 1. Jahr Energieeinsparungen von 40-50 % erzielt werden. Alle sind mehr als begeistert. Zufriedene Sportler und deutlich sinkende Kosten, mit der neuen Heizung wurde wirklich jedem geholfen.
„Unsere Trainingseinheiten finden teilweise zu sehr unterschiedlichen Zeiten statt. Früher begann der Sport z. B. um 14 Uhr, die Heizung musste aufgrund der langen Vorlaufzeit allerdings schon um 12 Uhr eingeschaltet werden. Es wurde so viel verheizt. Jetzt müssen wir die Heizung kurz vor Trainingsbeginn einschalten und erhalten direkt ein wohliges Wärmegefühl. Die Hallenheizungen von KÜBLER haben uns in all den letzten Jahren nie enttäuscht und haben stets für viel Begeisterung gesorgt.“

„Es ist meine tiefe Überzeugung, KÜBLER Hallenheizungen weiterzuempfehlen.“

Welche Resonanz geben die Mitglieder des Turnvereins?

Vor der Heizungsmodernisierung war die Resonanz durchweg negativ: „Was ist das für eine blöde und laute Heizung?“. Seit dem Einbau der KÜBLER Hallenheizungen hört man nur noch Lob. Es kam nicht eine einzige negative Stimme. „Auch ich empfehle die Hallenheizungen von KÜBLER immer und gerne weiter. Nicht weil ich einen Nutzen davon habe, sondern weil ich sehr tief überzeugt von den Technologien bin und ich meine Stimme gerne nutze, um noch mehr Hallenbetreiber- oder besitzer zum Wechsel zu animieren.“
„Irgendwann ist KÜBLER wieder bei uns in Mußbach, man muss ja mit dem Globus der Zeit gehen.“, sagt Dieter Hackebeil und deutet damit an, dass die Partnerschaft zwischen dem Verein und KÜBLER auch in Zukunft vielversprechend bleibt.


Rote Buchstaben GEG stehend in heller Industriehalle

Hallen ab 2024 GEG-konform heizen – aber wie?

Wie heizt Deutschland ab 2024 nach dem Willen von Bundesminister Habeck? Eins vorweg: Die finale Antwort gibt es noch nicht. Denn der Entwurf für ein neues Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat gerade erst das Kabinett überstanden. Im nächsten Schritt werden Bundestag und Bundesrat gefragt. Dennoch sorgt das angekündigte „Aus“ für Gas- und Ölheizungen seit Monaten für hohe Wellen. Und für so viel Verunsicherung, dass die Industrie im letzten Winter – statt in die energetische Sanierung ihrer Hallenheizungen zu investieren – vielfach lieber alte Öl- und Kohleheizungen reaktivierte…

Zielführend war das sicher nicht. Denn die Schockstarre hat nicht nur die Klimaziele zurückgeworfen, sondern auch den Unternehmen geschadet: Millionen Euros an eingesparten Energiekosten konnten nicht auf der Habenseite verbucht werden. Dabei ist das GEG von 2021 nach wie vor gültig und auch die geplante Neufassung berücksichtigt explizit die besonderen heiztechnischen Bedingungen von Hallen, die auf spezifische Technologien wie dezentrale Infrarotheizungen angewiesen sind. Unsere Experten haben den Dschungel des Referentenwurfs für Sie gelichtet und die Stellen markiert, die für GEG-konformes Hallenheizen auch ab 1. Januar 2024 wichtig sind.

Im neuen GEG („65 % Erneuerbare für jede neue Heizung ab 2024“) finden die Besonderheiten des „Nicht-Geschossbaus“ wie beispielsweise Industrie- und Gewerbehallen mit ihren typischen großen Deckenhöhen die gebotene Berücksichtigung

 

Hocheffiziente dezentrale Hallenheizungssysteme wie das KÜBLER Multi-Energie-Heizsystem FUTURA sind die ideale Lösung für die Beheizung von Hallen mit ihren typischen Deckenhöhen angefangen bei 4 m bis teilweise weit über 20 m. Mit der Fähigkeit, gezielt auf lokale und zeitliche Bedarfe von Wärme schnell und punktgenau zu reagieren – d. h. also Wärme nur genau dann zur Verfügung zu stellen, wenn sie gerade in einem bestimmten Bereich benötigt wird – vereint das Heizsystem FUTURA erstmalig maximale Effizienz bei der Beheizung von Hallen mit dem Einsatz regenerativer Energien in Form von grünem Strom und grünen Gasen je nach Verfügbarkeit.

Die Erfüllung der neuen gesetzlichen Anforderungen (GEG ab 2024) ist mit FUTURA sowohl im Sanierungsbereich als auch im Neubau gesichert. Dies belegen Auszüge aus dem Referentenentwurf

 

  • Direkt per Strom betriebene IR-Heizungen bei vollständiger Deckung des Wärmebedarfs erfüllen automatisch die Anforderungen des GEG im Hallenbereich ohne zusätzliche Unterschreitung der Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz (§71d (4)).
  • Der Einbau einer Gasheizung, die in der Lage ist, sowohl Erdgas als auch 100 % Wasserstoff zu verbrennen („H2-ready“), erfüllt die Anforderungen ebenfalls. Es kann unter Einhaltung eines vom Gasverteilnetzbetreiber vorzulegenden, verbindlichen Transformationspfades nach §71k hierfür zunächst Erdgas genutzt werden. Die Umstellung auf den Wasserstoffbetrieb darf dabei nur begrenzte bauliche Änderungen an der Heizungsanlage erfordern (vorgeschlagen sind hier derzeit „höchstens 20-25 % der ursprünglichen Investitionskosten“).
  •  Jede Kombination aus den beiden vorangegangenen Punkten – wie die Multi-Energie-Infrarotheizung FUTURA – ist ebenfalls eine Erfüllungsoption im Sinne des neuen GEG (§71).

Für den Sanierungsbereich bei Hallengebäuden wird das große Energieeinsparungspotential der effizienten dezentralen Beheizung durch das neue GEG zudem weitergehend berücksichtigt

 

  • Der Einbau eines hocheffizienten dezentralen Hallenheizungssystems ist hier (zusätzlich zu den oben genannten Optionen) auch ohne Einspeisung regenerativer Energien möglich: Wird 2 Jahre nach dem Einbau des dezentralen Heizungssystems in Hallen (> 4 m) eine Einsparung von min. 40 % über den Zeitraum eines Jahres nachgewiesen, so entfällt die grundsätzliche Anforderung zum Einsatz erneuerbarer Energien nach §71. Der Hintergrund ist, dass die Anforderung an erneuerbare Energien hier auf Augenhöhe mit der Einsparung von Nutzenergie bewertet wird und gleichwertig ist. Multi-Energie-Systeme wie FUTURA schaffen die geplanten GEG-Anforderungen demnach in mehreren Punkten. Und dies durch höhere Behaglichkeit sowie durch die effektive Wärmeübertragung via Infrarot mit präziser zeitlicher und räumlicher Zuordnung (z. B. Zonenbeheizung). Der Vorteil für Betreiber von Industrie- und Gewebehallen liegt zudem darin, dass mit den gesparten Investitionskosten in eine PV-Anlage investiert werden kann. Dies erhöht die Energieautarkie der Unternehmen und führt gleichzeitig zu einer Reduktion der Energiekosten. Auch im Hinblick auf die Dekarbonisierung ist dies ein Vorteil: die innovativen Infarotheizungen begleiten ihre Nutzer investitionssicher in die Zukunft – über das Jahr 2045 hinaus. Und das bei optimalem Komfort, perfekter Gebrauchsfähigkeit und einzigartiger Multi-Energie-Fähigkeit.