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Eckpunkte zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)

25. Februar 2026
Stand: Februar 2026 (unter Vorbehalt)

Die Bundesregierung hält am Ziel der Klimaneutralität 2045 fest. Das GMG soll zum 01.07.2026 in Kraft treten. Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) wird 1:1 unter Ausschöpfung nationaler Spielräume umgesetzt.

  • Die Vorgaben des Heizungsgesetzes (GEG §§ 71–71p) werden gestrichen. Die Pflicht, neue Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben, entfällt für Neu- und Bestandsbauten.
  • Technologieoffenheit: Eigentümer erhalten volle Entscheidungsfreiheit beim Heizungstausch. Erlaubt sind sowohl elektrische Systeme wie Wärmepumpen als auch Gas- oder Ölsysteme, sofern diese ab 2029 mit einem zunehmenden Anteil CO₂-neutraler Brennstoffe (Biomethan, synthetische Kraftstoffe) betrieben werden.
  • Biogener Anteil & CO₂-Kosten: Konkret ist ab dem 01.01.2029 ein biogener Anteil von mindestens 10 % vorgeschrieben, der stufenweise erhöht wird und auf den die CO₂-Abgabe entfällt. (Preisdynamiken bei Gasgemischen sind durch die künftige Nachfrage zu erwarten.)
  • Industrie & Gewerbe: Diese Sektoren sollen voraussichtlich von den Quotenregelungen der Energieträger ausgenommen werden (finale Prüfung empfohlen). Dies ermöglicht weiterhin maßgeschneiderte Lösungen für Hallenheizungen, da die Klimaziele erhalten bleiben.
  • Investitionssicherheit & Förderung: Das GMG beendet die investitionshemmende Abwartestellung, die durch das bisherige Gesetz ausgelöst wurde. Die staatliche BEG-Förderung klimaneutraler Heizungslösungen bleibt bis mindestens 2029 gesichert.
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