Infrarot-Hallenheizung oder Wärmepumpe?

Bestandsgebäude: Keine Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien
Auf dem Weg in die CO2-freie Zeit ist Energieeffizienz die vielleicht wichtigste Säule der Dekarbonisierung – denn als „low hanging fruit“ sind Effizienzmaßnahmen zur Reduktion von CO2 meist einfacher, schneller und kostengünstiger wirksam, als die Substitution durch erneuerbare Energien. Deshalb werden Hocheffizienz-Lösungen wie Infrarot-Hallenheizungen von KÜBLER, die nachweislich mindestens 40 Prozent Energieeinsparung erzielen, von der Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien befreit (s. GEG § 71m (2) Energieeffizienz im Gesamtsystem).
Neubauhallen: Infrarot schlägt Wärmepumpe
Mit FUTURA, FUTURA E oder ELEXTRA der neuen Fair.AIdH-Technologie stehen für den Neubau Lösungen zur Verfügung, die mit Strom und anderen erneuerbaren Energien wie H2 betrieben werden können, mindestens so effizient sind wie Wärmepumpen und gleichzeitig alle Vorteile von dezentralen Infrarot Hallenheizungen bieten, die für die Beheizung von Hallen so wichtig sind.

(Quelle: KÜBLER GmbH Energiesparende Hallenheizungen)
Fazit: Infrarot ist in Hallen aus guten Gründen überlegen
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Fazit: Die Wärmepumpe kann eine hervorragende Lösung sein, um Wohnungen, Büros oder andere niedergeschossige Gebäude klimafreundlich zu heizen. In Hallen mit ihren gigantischen Raumdimensionen und Deckenhöhen ist der Wärmeerzeuger wenig geeignet. In diesen Gebäuden überzeugen Technologien, die speziell für deren anspruchsvollen heiztechnischen Anforderungen entwickelt wurden. Allen voran Infrarot-Hallenheizungen.
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Hoher Krankenstand belastet viele Unternehmen. Dass dieser nicht nur abhängig von Jahreszeit und Infektionsgeschehen ist, sondern sich unmittelbar beeinflussen lässt, haben viele Firmen für sich entdeckt. Sie setzen sich aktiv für mehr Mitarbeiterzufriedenheit ein und entwickeln geeignete Programme zur Steigerung dieses wichtigen Faktors.
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Schon im Juli 2022 hat das BMWK sein Konzeptpapier zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes GEG veröffentlicht und damit nicht nur für heillose Verunsicherung gesorgt, sondern auch Investitionen in erforderliche energetische Sanierungen verhindert. Eins vorneweg: Die Novelle ist aktuell nicht verabschiedet – und ob sie tatsächlich 1:1 so kommt, ist fraglich. Denn vertraut man dem Struck‘schen Gesetz, verlässt ein Gesetz das Parlament in aller Regel nicht so wie es eingebracht wurde.
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Das Wichtigste in Kürze: Seit 2005 ist das Europäische Emissionshandelssystem EU-ETS 1 in Kraft, das nach dem Cap & Trade-Prinzip die Emission energieintensiver Unternehmen sowie der Energiewirtschaft durch einen Zertifikatehandel regelt Zur Umsetzung in nationales Recht wurde in Deutschland 2021 die CO₂-Bepreisung (auch CO₂-Steuer) für fossile Energieträger eingeführt und durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt Ab […]





